| I. Allgemeines
1. Unsere Lieferungen erfolgen ausschließlich zu den folgenden Bedingungen, soweit nicht ausdrücklich schriftliche abweichende Vereinbarungen getroffen werden. Einkaufsbedingungen des Käufers/Bestellers sind hiermit grundsätzlich widersprochen. Sie verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir nicht noch einmal besonders widersprechen; insbesondere gilt die Übersendung unserer Auftragsbestätigung nicht als Anerkennung in diesem Sinne. Spätestens mit dem Empfang unserer Ware gelten unsere Lieferbedingungen vom Käufer/Besteller als angenommen.
2. Die in Katalogen, Prospekten, Anzeigen, Abbildungen, Skizzen usw. enthaltenen Angaben über Maße, Gewichte, Leistungswerte und sonstige Spezifikationen sind nur annähernd maßgeblich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Abweichungen und Änderungen, insbesondere technisch bedingte, bleiben vorbehalten.
II. Angebot und Vertragsabschluss
1. Unsere Angebote sind in jeder Hinsicht freibleibend. Ein Auftrag gilt erst dann als angenommen, wenn er von uns schriftlich bestätigt ist. Enthält die Auftragsbestätigung Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstige Änderungen gegenüber der Bestellung, so gilt das Einverständnis des Käufers/Bestellers als gegeben, wenn er nicht unverzüglich seit Zugang der Auftragsbestätigung widerspricht.
2. Durch Vertreter vermittelte Geschäfte sowie mündlich oder telefonisch getroffene Vereinbarungen oder Nebenabreden werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
3. Aus Irrtümern, Schreibfehlern usw. kann keine Verbindlichkeit für uns abgeleitet werden.
4. Der Käufer/Besteller übernimmt für die von ihm gestellten Unterlagen wie Zeichnungen, Lehren, Muster, Konstruktionen usw. die volle Haftung, auch dafür, daß durch deren Benutzung Rechte Dritter nicht verletzt werden. Unsererseits besteht keine Nachprüfungspflicht von etwaigen Ansprüchen Dritter sind wir durch den Käufer/Besteller klag- und schadlos zu stellen.
5. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Entwürfen, Einrichtungen, und anderen internen Unterlagen die von uns oder in unser Regie angefertigt werden, behalten wir das Eigentums- und Urheberrecht. Diese dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen zurückzugeben.
6. Vom Käufer/Besteller zur Verarbeitung bereitgestellte Teile müssen zeichnungsgerecht sein. Etwaige Kosten für Nachbearbeitung oder Rücksendung gehen zu seinen Lasten.
7. Bei Abweichung von einzelnen unserer Bedingungen - infolge besonderer Abmachungen - bleiben die übrigen unberührt.
III. Preis
Nur die von uns in der Auftragsbestätigung angegebenen Preise sind verbindlich. Erfahren die für die Preise maßgeblichen Faktoren in der Zeit zwischen Auftragsbestätigung und Lieferzeitpunkt Änderungen, sind wir zur Preisberichtigung berechtigt.
IV. Lieferung
1. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klarstellung aller Einzelheiten der Ausführung und Eingang einer zu leistenden Anzahlung. Sämtliche Terminabsprachen erfolgen nach bestem Ermessen, sind jedoch nur annähernd für uns verbindlich. Für eine Überschreitung der Fristen können wir nicht haftbar gemacht werden. Verzugsstrafen und Schadenersatzansprüche aller Art einschl. Folgeschäden sind ausgeschlossen. Teillieferungen sind zulässig.
2. Im Verzugsfalle kann uns der Käufer/Besteller eine angemessene Nachfrist setzen. Nach fruchtlosem Ablauf derselben kann er bezüglich der nicht gelieferten Ware vom Vertrag zurücktreten. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
3. Behinderung durch höhere Gewalt (z. B. Feuer, Explosion, Überschwemmungen, Streik, Aufruhr, behördliche Maßnahmen usw.) bei uns oder bei Unterlieferanten entbinden uns von der Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung; wir sind in diesen Fällen berechtigt, die Lieferverpflichtung ganz oder teilweise aufzuheben, wenn die Umstände dies erfordern. Der Käufer/Besteller kann von uns die Mitteilung verlangen, ob wir innerhalb einer angemessenen Frist liefern oder zurücktreten wollen. Erklären wir uns nicht, kann der Käufer/Besteller zurücktreten.
Schadenersatzansprüche aus Lieferverzögerung, Liefereinstellung oder Rücktritt sind auf jeden Fall ausgeschlossen.
4. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand abgenommen, dem Spediteur oder Frachtführer übergeben, zur Verladung bereitgestellt oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
5. Abrufaufträge können nur im Rahmen der Herstellungsmöglichkeiten zur Ausführung gelangen.
Bei Abrufaufträgen sind wir berechtigt, das Material für den gesamten Auftrag zu beschaffen und die Bestellmenge sofort herzustellen. Etwaige Änderungswünsche könnten demnach nach Erstellung des Auftrags nicht mehr berücksichtigt werden, es sei denn, daß dies ausdrücklich vereinbart wurde.
V. Versand
1. Bei allen Lieferungen - auch Teillieferungen - geht die Gefahr, einschließlich einer Beschlagnahme, auf den Käufer/Besteller über, sobald die Sendung unser Werk verlassen hat, innerhalb des Werkes einem Dritten zur Beförderung übergeben ist oder der Käufer/Besteller die Anzeige der Versandbereitschaft erhalten hat. Erfolgt seitens des Käufers/Bestellers eine Abnahme im Werk, geht die Gefahr mit der Abnahme auf ihn über. Der Gefahrenübergang tritt auch dann ein, wenn FOB, CIF, C&F oder ähnliche Klauseln oder frachtfreie Lieferung vereinbart wurden.
2. Versandfertig gemeldete Waren müssen sofort abgenommen werden. Andernfalls sind wir berechtigt, sie auf Kosten und Gefahr des Käufers/Bestellers einzulagern und als geliefert zu berechnen.
3. Soweit keine Sondervereinbarungen getroffen werden, erfolgt die Lieferung grundsätzlich ab Werk. Die Kosten für den Transport der Ware trägt immer der Käufer/Besteller.
4. Verpackung und Versand erfolgen nach bestem Ermessen nach unserer Wahl, jedoch ohne unser Obligo.
VI. Zahlung
1. Zahlungen sind , soweit nicht anders vereinbart, wie folgt zu leisten: 30 Tage nach Rechnungsfrist - netto.
2. Die Hereinnahme von fremden oder eigenen Akzepten behalten wir uns in jedem Falle vor. Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber unter Vorbehalt des Eingangs des vollen Betrages gutgebracht. Eingereichte Wechsel dürfen eine Laufzeit von 90 Tagen nicht überschreiten. Sofern wir Wechsel entgegennehmen, gehen Diskont-, Bank- und Einziehungsspesen zu Lasten des Käufers/Bestellers.
3. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist sind wir berechtigt. Verzugszinsen in banküblicher Höhe zu berechnen.
4. Falls der Käufer/Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht fristgerecht nachkommt oder sich als kreditunwürdig erweist, sind wir berechtigt, unbeschadet der Geltungmachung vom Schadenersatz, noch offenstehende Forderungen fällig zu stellen. Vorauszahlungen oder Sicherheiten für unterwegs befindliche und noch vorgesehene Lieferungen zu verlangen, unter unserem Eigentumsvorbehalt stehende Ware zurückzunehmen und/oder von noch laufenden Abschlüssen - ohne daß es einer Fristsetzung bedarf - ganz oder teilweise zurückzutreten. Dem Käufer/Besteller erwachsen daraus keine irgendwie gearteten Ansprüche.
5. Bei Teillieferungsverträgen gilt jede Teillieferung als ein Geschäft für sich. Wenn der Käufer/Besteller seinen Verpflichtungen hinsichtlich einer Teillieferung nicht nachkommt, so sind wir von weiteren Lieferungen befreit. unbeschadet einer Ersatzpflicht des Käufers/Bestellers hinsichtlich der nicht zur Durchführung kommenden Lieferungen.
6. Die Zürückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger Gegenansprüche durch den Käufer/Besteller sind ausgeschlossen.
VII. Eigentumsvorbehalt
1. Alle von uns gelieferten Gegenstände bleiben bis zur Bezahlung unserer sämtlichen jetzigen und künftigen Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund sie herrühren, ohne Berücksichtigung der Fälligkeit unser Eigentum, auch wenn die Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung der Saldoforderung. 2. Die Geltungmachung des Eigentumsvorbehaltes im Falle des Zahlungsverzuges oder der Gefährdung unserer Ansprüche gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.
3. Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung oder andere Belastung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren ist dem Käufer/Besteller untersagt. Von einer Pfändung oder jeder anderweitigen Beeinträchtigung unserer Eigentumsrechte durch Dritte hat er uns unverzüglich Mitteilung zu machen. Er hat Dritte auf unser Eigentumsrecht hinzuweisen und es uns auf Verlangen schriftlich zu bestätigen.
4. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung entstehenden neuen Gegenstände. Bei Verbindung bzw. Verarbeitung mit anderen, nicht zu uns gehörenden Waren steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes zu.
Es handelt sich auch in soweit um Vorbehaltsware gem. Ziffer 1.
5. Für die Vorbehaltsware ist der Käufer/Besteller für uns unentgeldlicher Verwahrer.
6. Der Käufer/Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware - jederzeit widerruflich - im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt. Er tritt uns schon jetzt alle ihm aus der Weiterveräußerung oder einem sonstigen Rechtsgrund (z.B. Brandfalle gegen den Versicherer) erwachsenen Forderungen mit Nebenrechten ab. Die abgetretenen Forderungen dienen der Sicherung aller Ansprüche nach Ziffer 1.
Wir die Vorbehaltsware vom Käufer/Besteller zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden Waren nach der Verbindung bzw. Verarbeitung veräußert, gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung usw. nur in Höhe des Wertes unserer Vorbehaltsware.
7. Der Käufer/Besteller ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeitigen Widerruf einzuziehen. Er ist dagegen nicht berechtigt, über derartige Forderungen durch Abtretung an Dritte zu verfügen. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, die Abtretung an uns seinen Abnehmern bekannt zu geben.
Die Einzugsermächtigung erlischt ohne ausdrücklichen Widerruf, wenn der Käufer/ Besteller seine Zahlungen einstellt.
Nach Erlöschen der Einzugsermächtigung sind wir berechtigt, die abgetretenen Forderungen unmittelbar dem jeweiligen Schuldner gegenüber geltend zu machen.
Der Käufer/Besteller hat uns auf Verlangen unverzüglich Schuldner, Schuldhöhe und Schuldgrund der abgetretenen Forderungen mitzuteilen.
8. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen der Käufers/Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherungen unserer Wahl verpflichtet.
9. Bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Vermögensverfall usw. des Käufers/Bestellers sind wir berechtigt, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen und diese beim Käufer/Besteller abzuholen. Die Kosten hierfür gehen zu seinen Lasten. Der Käufer/Besteller hat kein Recht zum Besitz.
VIII. Gewährleistung
1. Unsere Erzeugnisse werden unter Verwendung bester Rohstoffe und mit Aufwendung größter Sorgfalt hergestellt. Eine Gewähr übernehmen wir für innerhalb der gesetzlichen oder vertraglich festgelegten Frist auftretende Mängel wie folgt:
2. Für Mängel des Liefergegenstandes haften wir nur in soweit, als diese bei ordnungsgemäßen Gebrauch und unter die für den Gegenstand von uns vorgeschriebenen Betriebsbedingungen entstehen und auf fehlerhafte Bauart oder mangelhafte Ausführung zurückzuführen sind. Mängel und Schäden, die auf unsachgemäße Benutzung und Behandlung, eigenmächtige Änderung und Nachbesserung u. dgl. durch den Käufer/Besteller oder einen Dritten sowie auf normale Abnutzung zurückzuführen sind, sind von der Haftung ausgeschlossen. Für Materialmangel haften wir nur dann und in soweit, als die Materialien von uns stammen oder von uns bearbeitet wurden und wir bei Beachtung fachmännischer Sorgfalt den Mangel hätten erkennen müssen.
3. Bei Fertigung nach Zeichnung des Käufers/Bestellers haften wir nur für die zeichnungsgerechte Ausführung. Wird uns die Lösung von Konstruktionsaufgaben überlassen, so kann diesbezüglich eine Mängelhaftung nur dann geltend gemacht werden, wenn der Käufer/Besteller nachweist, das unser Erzeugnis dem allgemeinen Stand der Technik schuldhaft nicht entspricht.
4. Unsere anwendungstechnische Beratung in Wort und Schrift ist unverbindlich und ohne Haftung unsererseits - auch hinsichtlich etwaiger Schutzrechte Dritter - und befreit den Käufer/Besteller nicht von der eigenen Prüfung unserer Produkte auf ihre Eignung für die beabsichtigten Zwecke.
5. Der bei einer Abnahme vom Käufer/Besteller oder seinem Bevollmächtigten abgegebenen Gutbefund schließt eine Gewährleistung für erkennbare Mägel aus. Wenn eine Abnahme nicht stattgefunden hat, sind Mängel schriftlich innerhalb von 8 Tagen nach Eingang der Ware beim Käufer/Besteller mitzuteilen.
Rügen versteckter Mängel sind unverzüglich nach deren Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb von 2 Monaten nach Erhalt der Ware geltend zu machen.
Eine Entlastung einer Erörterung einer Mängelrüge nimmt uns nicht das Recht, deren Verspätung geltend zu machen.
6. Unsere Garantieverpflichtung erstreckt sich - nach unserer Wahl - auf die unentgeldliche Nachbesserung oder Neulieferung. Ersetzte Teile werden unser Eigentum. Sofern unsere Erzeugnisse bereits eingebaut oder verarbeitet worden sind, werden die Kosten der Auswechslung nicht von uns übernommen.
7. Alle über die Beseitigung von Sachmägeln hinausgehenden Ansprüche des Käufers/Bestellers - wie etwa Ansprüche auf Wandlung oder Minderung oder Ersatzansprüche für die Verletzung von Personen, für Schaden an Guten, die nicht Liefergegenstand sind, für entgangenen Gewinn oder andere Folgeschäden - sind ausgeschlossen.
8. Zur Beseitigung von Mängeln sind wir nicht verpflichtet, solange der Käufer/Besteller seine Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht erfüllt hat.
9. Hat sich eine Beanstandung als unberechtigt erwiesen oder liegen die Vorraussetzungen für eine Gewährleistung nicht vor, trägt die entstandenen Kosten der Käufer/Besteller.
10. Für Fremderzeugnisse übernehmen wir keine Gewähr, insoweit werden die Gewährleistungsrechte gegenüber dem Lieferer des Fremderzeugnisses an den Käufer/Besteller abgetreten.
IX. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für die beiderseitigen Verpflichtungen ist der Sitz der Lieferfirma. Gerichtsstand für alle Ansprüche aus der Geschäftsverbindung ist nach unserer Wahl ohne Rücksicht auf die Höhe des Streitwertes, der Sitz der Lieferfirma. Das gilt auch für Wechsel- und Scheckklagen.
X. Unwirksamkeit von Bestimmungen
Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen rechtsunwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit und Rechtsbeständigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
An die Stelle der unwirksamen Bestimmung soll eine solche, zulässige, treten, daß der mit der unwirksamen Bestimmung bezweckte wirtschaftliche und rechtliche Erfolg weitgehend erreicht wird. |